Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der ViM Fulfillment & Control GmbH & Co. KG
- Geltungsbereich und Einbeziehung
Unsere AGB gelten
- ausschließlich und innerhalb der gesamten Europäischen Union. Abweichende AGB des Kunden bedürfen zur Einbeziehung bei Vertragsschluss ausdrücklicher Vereinbarung in Schriftform,
- nur gegenüber Kunden, die Unternehmen i. S. d. § 14 des BGB sind.
- auch für zukünftige Verträge mit unseren Kunden, ohne das es erneuter Vereinbarung ihrer Einbeziehung bedarf.
II. Schriftform, E-Mail, Vertretungsmacht von Angestellten und Lieferpersonen
- Zusätzliche Vereinbarungen, Zusicherungen oder Änderungen bedürfen der Schriftform.
- Angestellte sind nicht bevollmächtigt, bei Vertragsschluss mündliche Zusicherungen abzugeben oder mündlich Zusätze oder Änderungen des Vertrages mit Kunden zu vereinbaren, es sei denn, sie sind hierzu schriftlich bevollmächtigt.
III. Bindung an Angebote
- Wir sind berechtigt, unsere Angebote bis zur Annahme zu widerrufen, es sei denn wir bezeichnen unser Angebot als bindend. In diesem Fall sind wir hieran 12 Werktage gebunden.
- In Prospekten oder ähnlichen Unterlagen enthaltene produktbeschreibende Angaben sowie öffentliche Äußerungen von uns oder von Herstellern sind nicht verbindlich, es sei denn die dort genannte Eigenschaft wurde als Beschaffenheit der Ware mit dem Kunden vereinbart oder der Kunde kann sie aufgrund der öffentlichen Äußerungen erwarten.
- Abweichungen von der vereinbarten Produktbeschaffenheit berühren nicht die Erfüllung von Verträgen, sofern sie dem Kunden zumutbar sind, den vertragsmäßigen Gebrauch nicht oder nur unwesentlich einschränken und die Beschaffenheit nicht von uns garantiert wurde oder für uns erkennbar war, dass die vereinbarte Beschaffenheit für den Kunden von besonderer Bedeutung ist, insbesondere, wenn durch die Abweichung von ihr der Vertragszweck gefährdet würde. Unbeschadet des Vorbehalts bei Garantie durch uns oder besonderer Bedeutung für den Kunden gelten übliche Qualitätsänderungen der Papier- Karton- und Farbenindustrie auch im Verhältnis zum Kunden als zumutbar und den vertragsmäßigen Gebrauch nicht oder nur unwesentlich einschränkend.
- ViM macht darauf aufmerksam, dass es zu Abweichungen insbesondere bei der vereinbarten Menge und, material- und verfahrensbedingt bei der vereinbarten Beschaffenheit der Papiere, Kartone und Farben kommen kann.
IV. Preisangaben, Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug
- Die vereinbarten Preise verstehen sich rein netto, ab ViM, ohne Abholung und Anlieferung, Verpackung, Versicherung oder sonstige Nebenleistungen und sind zahlbar innerhalb 7 Tagen rein netto.
- Unsere Preisangaben sind nur verbindlich nach Maßgabe der nachstehenden Ziff. 3.
- Wir sind berechtigt, im Rahmen jeweiliger Marktpreise unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn innerhalb von 4 Wochen nach Vertragsschluss Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialpreissteigerungen oder Engpässen auf dem Beschaffungsmarkt, eintreten. Treten nach Vertragsschluss Kostensenkungen ein, insbesondere aufgrund von Materialpreissenkungen oder Erleichterungen auf dem Beschaffungsmarkt, sind wir zu einer entsprechenden Senkung unserer Preise verpflichtet. Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn ein Festpreis vereinbart ist.
- Kommt der Kunde in Verzug, sind wir berechtigt eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € zu verlangen (§288 BGB). Dauert der Verzug des Kunden länger als 30 Kalendertage, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden sofort fällig zu stellen, sämtliche Lieferungen und Leistungen zurück zu halten und sämtliche Rechte aus Eigentumsvorbehalten geltend zu machen.
- Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
V. Entwürfe und Muster
Entwürfe und Muster werden dem Kunden berechnet, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
IV. Lieferung, Liefertermin, Lieferverzug, Selbstbelieferungsvorbehalt
- Der Kunde hat unaufgefordert die vereinbarten Mitwirkungshandlungen zu erbringen, insbesondere Beistellungen, sei es in Form von Waren, Druckschriften, Packmaterial, Verpackungsvorschriften oder sonstigem zu leisten.
- Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Liefertermin der Transportperson übergeben wurde. Wir melden dem Kunden auf Wunsch die Versandbereitschaft der Ware.
- Der Liefertermin wird nach unserem voraussichtlichen Leistungsvermögen vereinbart und versteht sich vorbehaltlich von uns nicht zu vertretender Umstände, die bei Vertragsschluss nicht gegeben oder uns nicht bekannt waren oder sein mussten, unabhängig davon, ob diese Umstände bei uns oder beim Hersteller eintreten. Hierzu zählen insbesondere höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe sowie verspätete Materialanlieferungen einschließlich Beistellungen des Kunden in Form von Waren, Druckschriften, Packmaterial, Verpackungsvorschriften oder sonstigem. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend, und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Falle evtl. vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses.
- Sollten wir mit einer Lieferung mehr als 8 Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. In die Berechnung der Verzugsdauer sind die von uns nicht zu vertretenden Lieferverzögerungen i.S.d. Ziff. VI. 3 nicht mit einzuberechnen.
- Wir behalten uns das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine von uns nicht zu vertretende Lieferverzögerung i.S.d. Ziff. VI. 3 länger als 8 Wochen andauert.
- Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
VII. Einlagerung und Versicherung von beigestellter Ware und Verpackung
- Der Kunde hat uns über zu Beachtendes bei der Einlagerung der von ihm beigestellten Ware und/oder Verpackungen zu informieren, wenn dieses nicht ohne weiteres erkennbar ist.
- Eine Versicherung der Ware erfolgt lediglich auf Wunsch und auf Kosten des Kunden.
- Lagern wir für Kunden in unseren Räumlichkeiten Waren ein, dann ist eine Nutzungs-/Mietgebühr spätestens am 03. Werktag eines jeden Monats zur Zahlung im Voraus fällig.
- Der Kunde räumt uns an den eingelagerten Gegenständen ein gesetzliches Pfandrecht gemäß $1257 BGB ein.
- Die Ware des Kunden wird mittels Wareneingangsbelgen/Lieferscheine des Kunden erfasst.
- Wir sind berechtigt, den Nutzungs-/Mietvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde die vertraglichen Verpflichtungen in erheblicher Weise verletzt.
VIII. Eigentumsvorbehalt bei Verkauf
- Verpackungsmaterialen, deren Eigentümer wir sind und die vertragsgemäß zur Übereignung an den Kunden bestimmt sind, bleiben unser Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen gegen den Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund (auch Scheck, Abtretung, Bürgschaft u. a.).
- Der Kunde darf das Verpackungsmaterial im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb, und zwar gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt, veräußern; zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherheitsübereignung und zur Verpfändung ist er nicht berechtigt.
- Zur Sicherung unserer Ansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund (vgl. Ziff VIII. 1.) – tritt der Kunde schon jetzt von seinen Forderungen aus Lieferungen, in denen unser Verpackungsmaterial enthalten ist, jeweils den Betrag mit allen Nebenrechten an uns ab, der unserem Rechnungspreis einschließlich Umsatzsteuer für das enthaltene Verpackungsmaterial entspricht.
- Wenn wir unsere Ansprüche gemäß Ziffer IV. 4. geltend machen, so hat uns der Kunde Zutritt zum Eigentumsvorbehaltsgut zu gewähren, uns eine genaue Aufstellung über das vorhandene Eigentumsvorbehaltsgut zu übersenden, dieses für uns auszusondern und auf unser Verlangen an uns herauszugeben. 5. Übersteigt der Wert der Gesamtheit der uns zustehenden Sicherheiten die Höhe der Gesamtheit unserer Forderungen um mehr als 30% werden wir Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Kunden freigeben. Fällt die Umsatzsteuer gemäß §§ 170 Abs. 2, 171 Abs. 2 3 InsO bei uns an, erhöht sich diese Grenze auf 40%.
- Der Kunde hat uns den Zugriff Dritter auf das Eigentumsvorbehaltsgut oder die uns abgetretenen Forderungen sofort schriftlich mitzuteilen und uns in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen. Die Kosten hierzu trägt der Kunde, wenn die Intervention erfolgreich war, jedoch beim Beklagten als Kostenschuldner die Zwangsvollstreckung vergeblich versucht wurde.
- Ein Zurückbehaltungsrecht an Sicherheiten steht dem Kunden nicht zu.
IX. Verpackung, Versand und Gefahrübergang
- Unsere Lieferungen werden fach- und handelsüblich verpackt auf Kosten des Kunden. Der Transport erfolgt fachgerecht und im Übrigen nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung unserer Routenplanung, auf Kosten des Kunden.
- Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an die Transportperson, deren Beauftragten oder andere Personen, die von uns benannt sind, auf den Kunden über, es sei denn, dass die Ware mit eigenen Leuten oder eigenen Fahrzeugen zum Kunden gebracht wird. Soweit sich der Versand ohne Verschulden von uns verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Diese Gefahrübergangsbestimmungen gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung, entgeltlicher Serviceleistung oder Ersatzlieferung an den Kunden.
- Beigestellte Ware ist vom Kunden zu versichern. Auf Verlangen des Kunden wird die Sendung auf seine Kosten gegen die von ihm bezeichneten Risiken versichert.
- Transportverpackungen werden – abweichend von der Verpackungsverordnung – nicht zurückgenommen.
EURO – Paletten, werden (wenn möglich getauscht), andernfalls gesondert berechnet.
X. Gewährleistung
- Der Kunde hat die Verpackungsleistung und die von uns angebrachte Verpackung der Ware unverzüglich – gem. § 377 HGB – zu untersuchen und erkennbare Mängel möglichst präzise geltend zu machen. Die Prüfung ist – soweit zumutbar – auf alle für die Verwendung des Packmittels wesentlichen und geforderten Eigenschaften zu erstrecken. Erfolgt keine Rückmeldung des Kunden innerhalb von 12 Tagen nach Eingang der Ware beim Kunden, gilt unsere Leistung – sofern eine Abnahme von Rechts wegen gefordert ist – als abgenommen, andernfalls als genehmigt. Dies gilt entsprechend, soweit innerhalb dieser Frist vom Kunden lediglich Beanstandungen gemeldet werden.
- Auf Transportschäden ist die Ware vom Kunden unverzüglich vollständig zu untersuchen und diese unverzüglich und fristgerecht uns und der Transportperson zu melden.
- Bei Gewährleistung nach Kaufrecht sind wir – entgegen § 439 BGB – nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Hiervon unbeschadet ist das Recht des Kunden, bei Fehlschlagen der Nachbesserung – nach seiner Wahl – zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. 4. Stellt sich nach Annahme eines Lieferungs-/Leistungsgegenstandes im Rahmen einer Gewährleistung das Nichtvorliegen eines Mangels heraus, sind wir berechtigt, dem Kunden eine Aufwands-/ Bearbeitungspauschale in Rechnung zu stellen. Dem Kunden bleibt es in diesem Fall unbenommen, uns einen niedrigeren Aufwand als den in Rechnung gestellten nachzuweisen.
- Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Mängeln der Ware sind nach Maßgabe von Ziffer XII ausgeschlossen.
XI. Verjährung von Gewährleistungsansprüchen
Gewährleistungsansprüche gegen uns wegen Mängeln beweglicher Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise nicht für ein Bauwerk verwendet werden, verjähren, abweichend von der gesetzlichen Regelung in § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in einem Jahr.
XII. Haftungsbeschränkung
- Wir haften dem Kunden aus gesetzlichen oder vertraglichen Haftungstatbeständen nur, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
- Die Haftungsbegrenzung nach Ziff. XII Nr. 1. gilt jedoch nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder Sachschäden oder Schäden aus der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten („Kardinalspflichten“) oder wenn der andere aufgrund eines besonderen Vertrauenstatbestandes auf die ordnungsgemäße Pflichterfüllung vertraut. Beruht die Haftung nicht auf Pflichtverletzungen von unseren Organen oder leitenden Angestellten, ist unsere Haftung auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens unter Ausschluss einer Haftung für Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, begrenzt. In jedem Fall unserer Haftung ist diese auf von uns vorhersehbare typische Schäden begrenzt; insoweit haften wir bis zu einem Höchstbetrag von 25.000,– €. Soweit wir nicht selbst haften, werden dem Kunden auf Verlangen die Ansprüche abgetreten, die uns gegenüber Dritten zustehen.
- Unsere Haftung aus, für ein von uns übernommenes Beschaffungsrisiko, abgegebene Garantien oder arglistiges Verschweigen von Mängeln in bezug auf die gelieferte Ware und Ansprüche aus Produkt-, Gefährdungs- oder Zufallshaftung bleiben unberührt.
XIII. Gültigkeitsbestimmung
Sind einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt. Die Parteien haben an Stelle der unwirksamen eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem beabsichtigen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.
Diese Pflicht besteht nicht, wenn zur Zeit der Verwendung der AGB durch uns gegenüber dem die Unwirksamkeit rügenden Kunden, die Unwirksamkeit bereits durch ein Oberlandesgericht oder den BGH festgestellt worden war.
XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
Erfüllungsort für unsere vertraglichen Pflichten und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Würzburg. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des einheitlichen Kaufgesetzes und des UN–Kaufrechts sowie des Internationalen Privatrechts.
Stand: 01.09.2022